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bei DiZi Rental!
Ihr Verleih in Köln und Raum NRW.
ÖFFNUNGSZEITEN: Nach Vereinbarung
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AGB
| IMPRESSUM
Alle Lieferungen und Leistungen der DiZi Rental erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Dies gilt insbesondere auch im Falle entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1. Vertragsangebot,
Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
Unsere
Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht eine
bestimmte Bindungsdauer zugesichert wird. Der Vertrag kommt erst
zustande, wenn er durch uns schriftlich bestätigt oder mit der
Erfüllung des Auftrags begonnen wurde. Es bleibt ausdrücklich
vorbehalten, den Vertragsgegenstand durch einen solchen zu ersetzen,
der der Mietsache weitestgehend gleichwertig ist. Geringfügige
Abweichungen bleiben vorbehalten.
2. Entgelt
Der
Mietzins für die Mietsache nebst Zubehör richtet sich nach der bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste zuzüglich Umsatzsteuer und
Versicherungsentgelt für die film- und/oder lichttechnische
Ausrüstung in der jeweils geltenden Höhe. Einzel- und
Pauschalpreise gelten pro Tag. Bei Gerätschaften mit Zubehör gilt
der vollständige Listenpreis oder Pauschalpreis auch dann, wenn auf
Wunsch des Mieters einzelne Zubehörstücke nicht mitgeliefert
wurden.
3. Mietdauer
Die
Nutzungsbefugnis des Mieters erstreckt sich nur auf den vertraglich
vereinbarten Zeitraum. Der Mietzins wird für den vollständigen
Zeitraum der Mietzeit einschließlich An- und Ablieferung berechnet,
spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Lager Köln
oder der Versendung der Waren an den Mieter bis zur Rückgabe. Der
Mietzins wird nach vollen Tagessätzen berechnet. Samstage, Sonntage
und Feiertage werden voll berechnet. Eine Rückgabe der Geräte an
diesen Tagen ist nach Vereinbarung möglich.
Wird die Mietsache
nicht bis 9.00 Uhr am Rückgabetag an uns ausgehändigt, wird für
den Tag der volle Mietzins berechnet, es sei denn, es ist eine
spätere Rückgabe vereinbar oder der Mieter weist nach, dass kein
oder ein geringerer Schaden entstanden ist
Nimmt der Mieter die
Mietsache nicht ab, und teilt er uns dies nicht mindestens 2 Tage vor
dem vereinbarten Vertragsbeginn mit, so hat er 50 % des auf die
vertragliche Laufzeit entfallenden Mietzinses als Schadenersatz an
uns zu zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.Sollte uns die vertragsgemäße
Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass
wir die Geräte ohne unser Verschulden von einem anderen Kunden
verspätet oder beschädigt zurückerhalten, so werden wir von
unserer Leistung frei und haften für Folgeschäden nur,soweit wir
bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadensersatzansprüche
tatsächlich realisieren.
4. Ort
Der
Mieter ist berechtigt, die Mietsache im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu nutzen. Will er die Mietsache an einen außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort verbringen, so ist hierzu
unsere schriftliche Einwilligung erforderlich. In Ländern, in denen
Krieg, Bürgerkrieg, Unruhen oder dergleichen herrschen, oder bei
sorgfältiger Prüfung zu erwarten ist, dass innerhalb der Mietzeit
derartiges auftritt, ist eine Verbringung nur dann möglich, wenn
dies von uns schriftlich gestattet und von dem Mieter für den Fall
eines Totalverlustes der Mietsache zuvor ausreichend Sicherheit
bereitgestellt wird. In jedem sonstigen Falle haftet der Mieter in
diesen Ländern für entstandene Schäden in voller Höhe.
5. Transportgefahr
Der
Mieter trägt grundsätzlich die Transportgefahr. Das gilt auch dann,
wenn die Versendung durch uns oder von uns beauftragten Dritten
vorgenommen wird. Die Kosten der Versendung und der Rücksendung an
unsere gewerbliche Niederlassung einschließlich der Kosten einer
ordnungsgemäßen Verpackung trägt der Mieter. Wird die Mietsache
vom Mieter ins Ausland verbracht oder auf dessen Wunsch von uns
dorthin versandt, verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Zollverfahrens. Die daraus resultierenden Kosten trägt
der Mieter.
6. Pflichten des
Mieters
Der
Mieter hat uns darüber zu informieren, für welchen Zweck er die
Mietsache verwendet. Über Umstände, die unsere Interessen berühren,
hat uns der Mieter unaufgefordert zu unterrichten. Der Mieter
verpflichtet sich, die Mietsachen pfleglich und sachkundig zu
behandeln. Vorbehaltlich des sachgerechten Austauschs von
Leuchtmitteln ist der Mieter nicht berechtigt, an den Mietsachen
Instandsetzungsarbeiten vorzunehmen.
Der Mieter verpflichtet sich,
unverzüglich nach Erhalt der Mietsachen zu prüfen, ob diese
funktionstüchtig sind und der Bestellung entsprechen. Abweichungen
hinsichtlich der Zahl, Art und Güte von der Bestellung, dem
Lieferschein und / oder der Rechnung sind unverzüglich zu rügen.
Transportschäden sind uns sofort, spätestens aber am 1. Werktag
nach der Ablieferung an den Mieter anzuzeigen, da andernfalls der
Verlust des Versicherungsschutzes droht.
Die Übernahme der
Mietsachen gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes.
Treten Mängel an
den Mietsachen oder Zubehörteilen während der Vertragslaufzeit auf
oder kommen derartige Gegenstände abhanden, so ist der Mieter
verpflichtet, uns unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden
Werktage nach dem Vorfall darüber in Kenntnis zu setzen. Der Mieter
ist bei Mängeln an der Mietsache nicht von der Zahlung des
Mietzinses befreit oder zu dessen Minderung berechtigt, wenn der
Mangel nicht unverzüglich nach Empfang angezeigt wird.Der Kunde ist
spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl.
Schäden an den Geräten aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann,
wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach
Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlichen oder gefahrenträchtigen
Einsatz). Unterlässt dies der Kunde, so gilt dies als arglistige
Täuschung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Den Mangel
der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte
haben wir unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung
gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit
während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur
Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der
Übergabe festgestellt und gerügt werden, wird vermutet, dass diese
während der Mietzeit entstanden sind. Nach der Rückgabe unterziehen
wir die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer
Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der
Kunde, wenn wir nachweisen, dass diese nicht während der Zeit
zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In
jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein
bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.Der
Kunde haftet für alle Vermögensnachteile, die uns durch eine
verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig
davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Gleiches gilt
für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte. Insbesondere
kommen neben Reparaturkosten folgende Schäden in Betracht: Die
Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung, Leistung von
berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der
Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung. Die Verjährungsfrist des §
548 BGB wird auf 1 Jahr verlängert.Bei verspäteter Rückgabe der
Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen
Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit
ein geringerer Preis vereinbart ist. Gibt der Kunde Geräte zurück,
die während der Mietzeit einen Schaden erlitten haben, für den der
Kunde nach diesen Bedingungen haftet, so schuldet der Kunde, neben
dem Ersatz des Schadens, den Mietpreis gem. Preisliste bis zur
endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung.
Zusätzlich
zum Mietpreis trägt der Kunde gemäß unserer Preisliste anteilig
die Kosten der obligatorischen Sachversicherung für die Geräte. Der
Mietpreis einschl. Versicherungspauschale erhöht sich um den jeweils
gültigen Mehrwertsteuersatz. Erteilte Rechnungen sind ohne Abzug
sofort fällig. Der Kunde gerät auch ohne weitere Mahnung spätestens
14 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. Wir sind berechtigt, die
Übergabe der Geräte oder Waren von einer vollständigen
Vorauszahlung abhängig zu machen .
8.
Gebrauchsüberlassung an Dritte / Kündigungsrecht
Die
Mietsache steht in unserem Alleineigentum. Es ist dem Mieter
grundsätzlich untersagt, die Mietsachen entgeltlich oder
unentgeltlich an Dritte zum Gebrauch zu überlassen, wenn nicht
unsere schriftliche Einwilligung erteilt wurde. Wir sind berechtigt,
den Vertrag sofort zu kündigen, wenn der Mieter die Mietsache
unbefugt einem Dritten überlässt. Gleichzeitig sind wir in diesem
Fall zur sofortigen Inbesitznahme der Mietsache
berechtigt.
Unbeschadet der vorstehenden Regelung ist der Mieter
im Falle der entgeltlichen Weitervermietung verpflichtet, die
gesamten davon betroffenen Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz
zu unterstellen und die Schadensregulierung über seine eigene
Versicherung vorzunehmen. In derartigen Fällen ist eine
Inanspruchnahme unserer Versicherung ausgeschlossen.
Der Mieter
ist verpflichtet, bei Vollstreckungsmaßnahmen in die Mietsachen und
bei Pfändungen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen. Er hat
uns in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten.
Hält der
Mieter das vereinbarte Zahlungsziel nicht ein, sind wir berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Herausgabe der
Mietsache zu verlangen. Für den Fall der Durchsetzung des
Herausgabeanspruchs ermächtigt der Mieter unwiderruflich uns oder
von uns beauftragte Dritte, jeden Raum zu betreten, in dem sich die
Mietsache oder Teile davon dann befinden. Der Mieter verzichtet auf
die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, gleich aus welchem
Rechtsgrunde.
9. Haftung des
Vermieters
Für
entstandene Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften
wir grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei
der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit haften wir auch dann, wenn der Schaden leicht
fahrlässig verursacht wurde.
Die Haftung wird in Fällen der
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf
den vertragstypischen und voraussehbaren Schaden beschränkt. In
diesen Fällen haften wir nicht für mittelbare Schäden,
Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn. Insbesondere
ausgeschlossen ist eine Haftung für unmittelbar oder mittelbar
entstandene Schäden, die durch Funktionsstörungen oder Ausfälle
der Mietsache nebst Zubehör am Produktionsort entstehen.
Soweit
die Haftung nach den vorbezeichneten Bestimmungen beschränkt oder
ausgeschlossen ist, gilt dies auch für unsere Vertreter,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Eine etwaige
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10. Versicherung
Die
Mietsachen sind nach den allgemeinen Bedingungen für die
Elektronikversicherung (AEB) versichert. Der Versicherungsvertrag
beinhaltet einen verschuldensunabhängigen Selbstbehalt in Höhe von
500,00 € pro Schadenfall. Die Versicherungsbedingungen liegen bei
uns zur Einsicht bereit. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der Versicherungsvertrag nur in Europa gilt. Will der Mieter die
Gerätschaften an einen außereuropäischen Ort verbringen, so hat er
dies vor Vertragsschluss mitzuteilen, damit für uns ausreichend Zeit
zur Verfügung steht, die Mietsache gegen die Gefahrenerhöhung zu
versichern. Bei gefährlichen Einsätzen, wie sie z.B. bei Fahr-,
Hubschrauber-, Unterwasser-, Hochsee- (außerhalb der 3 Meilenzone),
Hochgebirgsaufnahmen und dergleichen vorliegen, sind zwecks Abschluss
einer Zusatzversicherung entsprechende Hinweise an uns bei
Vertragschluss zu machen. Die Kosten für eine erforderliche
Zusatzversicherung trägt in jedem Falle der Mieter.
Der Mieter
ist bei Diebstahl, Unterschlagung, Raub oder Veruntreuung durch
Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache verpflichtet,
dieses Ereignis unverzüglich polizeilich anzuzeigen und einen
ausführlichen Schadensbericht anzufertigen. Das Nichtbefolgen dieser
Pflicht führt zur vollständigen Haftung des Mieters.
Nach den
Versicherungsbedingungen sind Schäden an Leuchtmitteln und
Kathodenstrahlröhren nicht versichert.
11. Haftung des
Mieters / Ausfallschäden
Während
der gesamten Mietdauer übernimmt der Mieter für die gemieteten
Gegenstände samt Zubehör die Haftung, auch für Zufall. Entstehen
beim Mieter oder Dritten beim Gebrauch der Mietsache Schäden, die
auf eine unqualifizierte oder unsachgemäße Ingebrauchnahme der
Mietsache oder des Zubehörs zurückzuführen sind, so haftet der
Mieter hierfür uneingeschränkt und hat uns auf Verlangen von der
Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Besteht eine Versicherung
für eine Gefahr und wird ein Schaden nicht in der entstandenen Höhe
von dieser Versicherung getragen, so haftet der Mieter für den
Differenzbetrag.
Gibt der Mieter die Mietsache mangelhaft oder
nicht zurück, so hat er während der Reparatur oder
Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfall in Höhe des Mietzinses zu
zahlen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
12.
Zahlungsbedingungen
Es
ist grundsätzlich Zahlung bei Auslieferung bzw. Übergabe
vereinbart. Abweichende Zahlungsziele müssen schriftlich vereinbart
werden.
Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
Kommt der Mieter mit
der Zahlung des Mietzinses oder eines anderen Betrages in Verzug, so
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Bei einer verzugsbedingten
Mahnung sind wir zudem berechtigt, eine Pauschale von 5,00 € zu
berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
unberührt.
Vereinbarte Preisnachlässe geraten bei Zahlungsverzug
des Mieters sowie bei einer gerichtlichen Geltendmachung unserer
Forderungen in Wegfall.
14. Erfüllungsort,
Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für Lieferung und Leistungen aus diesem Vertrag ist Köln. Für die
auf Grundlage dieser Bedingungen abgeschlossenen Verträge und der
aus Ihnen folgenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist, wenn der
Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
ausschließlicher Gerichtsstand Köln.
15.
Schriftform
Mündliche
Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen worden.
Änderungen und Ergänzungen sowie die teilweise oder gesamte
Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.
16. Salvatorische
Klausel
Sollte
eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung
unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen
wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung
durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem ursprünglichen
wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung weitestgehend
entspricht.